Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023
Die Grundsteuerbescheide 2023 für Barzahler und Abbucher bei denen sich eine Änderung ergeben hat wurden in den letzten Tagen zugestellt. Für die Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, erfolgt keine gesonderte Festsetzung durch einen schriftlichen Steuerbescheid. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als sei ihnen an diesem Tag ein Steuerbescheid zugegangen (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz).
Zahlungsaufforderung, Zahlungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass für Zahlungspflichtige, die
ein Lastschriftmandat erteilt haben, die Grundsteuer zu den jeweiligen
Fälligkeitsterminen abgebucht wird. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel
ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fällig bzw. abgebucht. Kleinbeträge, die 15,- Euro nicht übersteigen, werden am
15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig bzw. abgebucht.
Grundsteuerbeträge, zwischen 15.- Euro und 30,- Euro werden
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrags fällig bzw.
abgebucht.
Bei Steuerschuldnern die eine Jahreszahlung beantragt haben,
wird der Jahresbetrag am 1. Juli fällig bzw. abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte
Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen
Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde
Aglasterhausen, Am Marktplatz 1, 74858 Aglasterhausen einzulegen.
Aglasterhausen, den 12.01.2023
Stefan Kron, Bürgermeister
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