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Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2022
Die Grundsteuerbescheide 2022 für Barzahler und Abbucher bei denen sich eine Änderung ergeben hat wurden in den letzten Tagen zugestellt. Für die Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, erfolgt keine gesonderte Festsetzung durch einen schriftlichen Steuerbescheid. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als sei ihnen an diesem Tag ein Steuerbescheid zugegangen (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz).
Zahlungsaufforderung, Zahlungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass für Zahlungspflichtige, die ein Lastschriftmandat
erteilt haben, die Grundsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht wird. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig bzw. abgebucht. Kleinbeträge, die 15,- Euro nicht übersteigen, werden am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig bzw. abgebucht.
Grundsteuerbeträge, zwischen 15.- Euro und 30,- Euro werden am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrags fällig bzw. abgebucht.
Bei Steuerschuldnern die eine Jahreszahlung beantragt haben, wird der Jahresbetrag am 1. Juli fällig bzw. abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Aglasterhausen, Am Marktplatz 1, 74858 Aglasterhausen einzulegen.
Aglasterhausen, den 13.01.2022
Stefan Kron, Bürgermeister
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