Änderung - Veröffentlichungen von Alters- und Ehejubilaren
ÄNDERUNG: Veröffentlichungen von Alters- und Ehejubilaren
Gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen seit 1.11.2015 nur noch Altersjubilare mit 70, 75, 80, 85, 90, 95 und ab 100 Jahren veröffentlicht werden. Dies gilt auch für Ehejubilare ab 50 Ehejahren.
Wir werden zukünftig die Altersjubilare ab dem 70. Lebensjahr (wie in Satz 1 angegeben) NICHT MEHR in unserem Amtsblatt veröffentlichen, wenn die betroffenen Personen nicht AUSDRÜCKLICH die Veröffentlichung wünschen.
Bei Rückfragen setzen Sie sich bitte mit Frau Haag, Tel. 9200-23 (Bürgermeisteramt) in Verbindung.
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